Allgemeinverfügung des Kreises Groß-Gerau zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Groß-Gerau im Bereich Schulen
Liebe Eltern, liebe Schüler*innen,
bitte beachten Sie folgende Regelung, gültig ab 19. Oktober 2020 (nach den Herbstferien):
"In allen Schulen nach § 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz darf
kein praktischer Schulsportunterricht in geschlossenen Räumen und (Schwimm-)Hallen stattfinden.
Im Freien ist der praktische Sportunterricht gestattet, sofern dieser unter ständiger
Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen ausgeübt wird.
Abweichend von den Bestimmungen zur Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-
Virus (2. Corona-VO) vom 13. März 2020 in der jeweils gültigen Fassung gilt Folgendes:"
Allgemeinverfügung_Schulen_13.10.2020.pdf
>Ausschnitte aus der Verfügung:
"3. Die erweiterte Pflicht nach Ziff. 1 gilt ferner nicht, soweit die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts, insbesondere der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen, eingehalten werden können.
4. In allen Schulen nach § 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz darf kein praktischer Schulsportunterricht in geschlossenen Räumen und (Schwimm-)Hallen stattfinden. Im Freien ist der praktische Sportunterricht gestattet, sofern dieser unter ständiger Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen ausgeübt wird.
5. § 3 Abs. 1 Satz 2 ist insoweit ausgesetzt und findet in den betroffenen Schulen keine Anwendung."
6". Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. Oktober 2020 um 00:00 Uhr in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 1. November 2020, 24:00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.