Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Information vom Staatlichen Schulamt bezüglich einer Attestpflicht im Zeitraum nach angeordneter Isolation bei einer Corona-Erkrankung:
>>Für fünf Tage nach Feststellung einer Infektion gilt die Pflicht zur (Selbst-)Isolation. Wenn nach Ablauf dieser fünf Tage noch Krankheitssymptome bestehen, soll die Isolation eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis mindestens 48 Stunden lang Symptomfreiheit vorliegt. Das RKI gibt darüber hinaus die dringende Empfehlung zur (Selbst-)Isolation über die vorgesehenen 5 Tage hinaus bis zum Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests ab (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html).
Während einer Fortsetzung der Isolation trotz Symptomfreiheit besteht für die Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler in den 48 Stunden der eigenverantwortlichen Fortsetzung weder eine Präsenzpflicht noch eine Attestpflicht bei Abwesenheit. Ihre Pflicht zur Dienstleistung (Lehrkräfte) oder Unterrichtsteilnahme (Schülerinnen und Schüler) in Distanz besteht hingegen weiter; wie sie erfüllt wird, richtet sich nach den Verhältnissen an der einzelnen Schule. Schülerinnen und Schülern, die in diesem Zeitraum an Prüfungen teilnehmen müssen, sind in diesem Fall nicht von der Teilnahme daran befreit.
Bei einer freiwilligen Verlängerung der Isolation wegen fortbestehender Symptome über die fünf angeordneten Tage hinaus sind die betreffenden Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler ebenfalls von ihren Anwesenheitspflichten befreit. Ob sie im Rahmen der Möglichkeiten der einzelnen Schule Dienst leisten oder einem Distanzunterricht folgen müssen, ist im Einzelfall aufgrund ihres Gesundheitszustands zu entscheiden. Die Attestpflichten richten sich nach den allgemeinen Vorschriften (Dienstordnung und VOGSV), im Fall der Prüfungsteilnahme von Schülerinnen und Schülern nach der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung.
Im Übrigen bleiben die allgemeinen Arbeits-, Dienst- und Teilnahmepflichten unberührt.<<